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Das Niederlassungsverfahren
gliedert sich in mehrere Punkte, die berücksichtigt
werden müssen. Wichtig ist, dass Sie sich bei der
zuständigen Ärztekammer, dem Gesundheitsamt,
beim Versorgungswerk und weiteren Institutionen (s. u.)
anmelden.
Wenn neben den Privatpatienten
auch, oder vor allem, Kassenpatienten behandelt werden
sollen, benötigen Sie die Zulassung als Vertragsarzt.
Diese ist bei der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung (KV) mit bestimmten Unterlagen und Voraussetzungen
zu beantragen.
A. Das Niederlassungsverfahren
Der zuständigen
Ärztekammer ist die beabsichtigte Niederlassung in
einem formlosen Schreiben mit folgenden Angaben mitzuteilen:
Tag
der Praxiseröffnung
Adresse
der Praxis
Gegebenenfalls
Gebietsbezeichnung
Sprechstundenzeiten
unter Beachtung der Berufsordnung
Ob Sie
als Vertragsarzt tätig werden wollen
Des weiteren sind
dem Schreiben folgende Unterlagen beizufügen:
Approbationsurkunde
liegt
vor
Anerkennungsnachweis
für eine bestimmte Gebietsbezeichnung (falls
nötig)
liegt
vor
Wohnsitzbescheinigung
liegt
vor
Zulassungsbescheid
als Vertragsarzt oder falls noch nicht erteilt, eine
Kopie des Antrages auf Zulassung
liegt
vor
Schreiben formuliert
und abgeschickt:
ja
nein
Das zuständige Versorgungswerk
muss ebenfalls mit einem formlosen Schreiben über
die beabsichtigte Niederlassung informiert werden. Dem
Schreiben ist eine Kopie des Briefes an die Ärztekammer
beizufügen; damit verfügt auch das Versorgungswerk
über die notwendigen Daten.
Schreiben formuliert
und abgeschickt:
ja
nein
Auch hier genügt
ein formloses Schreiben. Am besten, Sie verweisen im einzelnen
auf Ihren Brief an die Ärztekammer und fügen
diesen als Kopie bei.
Schreiben formuliert
und abgeschickt:
ja
nein
Wohnsitzfinanzamt
erfolgt, i. d. R. durch den Steuerberater
erfolgt
Gewerbeaufsichtsamt,
wegen Mitteilung der Daten des Röntgengerätes
erfolgt
TÜV,
zur Abnahme des Röntgengerätes
erfolgt
Gesetzliche
Krankenkasse, um Personal anzumelden
erfolgt
Berufsgenossenschaft,
um Helferinnen anzumelden
erfolgt
Eintragung
ins öffentliche Fernsprechbuch
erfolgt
Eröffnungsinserat
erfolgt
B. Zulassung als Vertragsarzt
Geburtsurkunde
liegt
vor
Approbationsurkunde
liegt
vor
Nachweis
über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener
ärztlicher Prüfung
liegt
vor
Für die Eintragung
in das Arztregister ist neben der Approbation als Arzt
der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen
Weiterbildung erforderlich. Zuständig ist die KV,
in deren Bereich der Arzt zur Zeit der Antragstellung
seinen Wohnsitz hat. Bei einem späteren Wohnsitzwechsel
erfolgt die Umschreibung in das Arztregister der dann
regional zuständigen KV. An Stelle der Urschriften
können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften
beigefügt werden. Benötigte Unterlagen eines
formlosen Schreibens für den Eintrag sind: (Gegebenenfalls)
Promotionsurkunde
liegt
vor
Gebietsbezeichnung
liegt
vor
Heiratsurkunde
liegt
vor
Der Antrag auf Zulassung
für die Primärkassen-Kassen ist gleichzeitig
mit dem Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt der Ersatzkassen
zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung
ist die Eintragung im Arztregister. Folgende Unterlagen
sind einzureichen:
- Ein
formloses Schreiben an den Zulassungsausschuss, aus
dem hervorgeht, für welchen Vertragsarztsitz
(welcher Ort) und unter welcher Arztbezeichnung die
Zulassung beantragt wird; gegebenenfalls noch eine
etwaige Gebietsbezeichnung
liegt
vor
- Auszug
aus dem Arztregister mit dem Tag der Eintragung bzw.
Tag der Anerkennung zum Führen einer bestimmten
Gebietsbezeichnung
liegt
vor
- Bescheinigungen
über die seit der Approbation ausgeübten
ärztlichen Tätigkeiten
liegt
vor
- eine
Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung
bestehende Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse
und des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses
liegt
vor
- Lebenslauf
liegt
vor
- Polizeiliches
Führungszeugnis der Belegart 0, d.h. ein "Behördenführungszeugnis"
nicht älter als 3 Monate
liegt
vor
- Erklärung,
ob Trunk- oder Rauschgiftsucht innerhalb der letzten
fünf Jahre bestand oder besteht
liegt
vor
Anstelle von Unterschriften
und Originalunterlagen können auch beglaubigte Kopien
beigefügt werden.
Die Gemeinschaftspraxis
bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss
der KV. Auch hier gilt die Bedarfsplanung mit ihren
Zulassungsbeschränkungen. Bevor der Zulassungsausschuss
entscheidet, holt er die Stellungnahme der KV und
der Landesverbände der Krankenkassen ein
erledigt
Vor
Aufnahme der Gemeinschaftspraxis müssen Sie außerdem
die Ärztekammer unterrichten. Ein notariell beglaubigter
Nachweis in der Gleichberechtigung der Berufsausübung
muss vorliegen
erledigt
Die
Praxisgemeinschaft muss nicht durch den Zulassungsausschuss
genehmigt werden. Die KV muss jedoch über die
Praxisgemeinschaft informiert werden
erledigt
Mit der Zulassung sind
einige wichtige Auflagen verbunden. Die wichtigsten Bedingungen
sind:
Die vertragsärztliche
Tätigkeit muss persönlich ausgeübt werden.
Sie müssen als Vertragsarzt Sprechstunden an Ihrem
Vertragsarztsitz halten. Die Wohnung muss so gewählt
sein, dass der Arzt für die vertragsärztliche
Versorgung der Versicherten am Vertragsarztsitz jederzeit
zur Verfügung steht.
Sie können sich
innerhalb von 12 Monaten bis zu einer Dauer von 3 Monaten
vertreten lassen und zwar bei:
-
Krankheit
-
Urlaub
-
Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen
-
Teilnahme an Wehrübungen
Dauert die Vertretung
länger als eine Woche, muss sie der KV angezeigt
werden.