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Tipps zur:

 

Checkliste - Formelle Voraussetzungen

Das Niederlassungsverfahren gliedert sich in mehrere Punkte, die berücksichtigt werden müssen. Wichtig ist, dass Sie sich bei der zuständigen Ärztekammer, dem Gesundheitsamt, beim Versorgungswerk und weiteren Institutionen (s. u.) anmelden.

Wenn neben den Privatpatienten auch, oder vor allem, Kassenpatienten behandelt werden sollen, benötigen Sie die Zulassung als Vertragsarzt. Diese ist bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mit bestimmten Unterlagen und Voraussetzungen zu beantragen.

A. Das Niederlassungsverfahren

Mitteilung an die Ärztekammer

Der zuständigen Ärztekammer ist die beabsichtigte Niederlassung in einem formlosen Schreiben mit folgenden Angaben mitzuteilen:

Tag der Praxiseröffnung
Adresse der Praxis
Gegebenenfalls Gebietsbezeichnung
Sprechstundenzeiten unter Beachtung der Berufsordnung
Ob Sie als Vertragsarzt tätig werden wollen

Des weiteren sind dem Schreiben folgende Unterlagen beizufügen:

Approbationsurkunde
liegt vor
Anerkennungsnachweis für eine bestimmte Gebietsbezeichnung (falls nötig)
liegt vor
Wohnsitzbescheinigung
liegt vor
Zulassungsbescheid als Vertragsarzt oder falls noch nicht erteilt, eine Kopie des Antrages auf Zulassung
liegt vor

Schreiben formuliert und abgeschickt: ja nein

Mitteilung an das Versorgungswerk

Das zuständige Versorgungswerk muss ebenfalls mit einem formlosen Schreiben über die beabsichtigte Niederlassung informiert werden. Dem Schreiben ist eine Kopie des Briefes an die Ärztekammer beizufügen; damit verfügt auch das Versorgungswerk über die notwendigen Daten.

Schreiben formuliert und abgeschickt: ja nein

Mitteilung an das Gesundheitsamt

Auch hier genügt ein formloses Schreiben. Am besten, Sie verweisen im einzelnen auf Ihren Brief an die Ärztekammer und fügen diesen als Kopie bei.

Schreiben formuliert und abgeschickt: ja nein

Sonstige Benachrichtigungen

 

Wohnsitzfinanzamt erfolgt, i. d. R. durch den Steuerberater
erfolgt
Gewerbeaufsichtsamt, wegen Mitteilung der Daten des Röntgengerätes
erfolgt
TÜV, zur Abnahme des Röntgengerätes
erfolgt
Gesetzliche Krankenkasse, um Personal anzumelden
erfolgt
Berufsgenossenschaft, um Helferinnen anzumelden
erfolgt
Eintragung ins öffentliche Fernsprechbuch
erfolgt
Eröffnungsinserat
erfolgt

B. Zulassung als Vertragsarzt

Eintragung ins Arztregister
Geburtsurkunde
liegt vor
Approbationsurkunde
liegt vor
Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung
liegt vor

Für die Eintragung in das Arztregister ist neben der Approbation als Arzt der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung erforderlich. Zuständig ist die KV, in deren Bereich der Arzt zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsitz hat. Bei einem späteren Wohnsitzwechsel erfolgt die Umschreibung in das Arztregister der dann regional zuständigen KV. An Stelle der Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden. Benötigte Unterlagen eines formlosen Schreibens für den Eintrag sind: (Gegebenenfalls)

Promotionsurkunde
liegt vor
Gebietsbezeichnung
liegt vor
Heiratsurkunde
liegt vor

 

Antrag auf Zulassung

Der Antrag auf Zulassung für die Primärkassen-Kassen ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt der Ersatzkassen zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung ist die Eintragung im Arztregister. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

- Ein formloses Schreiben an den Zulassungsausschuss, aus dem hervorgeht, für welchen Vertragsarztsitz (welcher Ort) und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird; gegebenenfalls noch eine etwaige Gebietsbezeichnung
liegt vor
- Auszug aus dem Arztregister mit dem Tag der Eintragung bzw. Tag der Anerkennung zum Führen einer bestimmten Gebietsbezeichnung
liegt vor
- Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten
liegt vor
- eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse und des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses
liegt vor
- Lebenslauf
liegt vor
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0, d.h. ein "Behördenführungszeugnis" nicht älter als 3 Monate
liegt vor
- Erklärung, ob Trunk- oder Rauschgiftsucht innerhalb der letzten fünf Jahre bestand oder besteht
liegt vor

Anstelle von Unterschriften und Originalunterlagen können auch beglaubigte Kopien beigefügt werden.

Praxisgemeinschaft; Gemeinschaftspraxis

Die Gemeinschaftspraxis bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss der KV. Auch hier gilt die Bedarfsplanung mit ihren Zulassungsbeschränkungen. Bevor der Zulassungsausschuss entscheidet, holt er die Stellungnahme der KV und der Landesverbände der Krankenkassen ein

erledigt
Vor Aufnahme der Gemeinschaftspraxis müssen Sie außerdem die Ärztekammer unterrichten. Ein notariell beglaubigter Nachweis in der Gleichberechtigung der Berufsausübung muss vorliegen
erledigt
Die Praxisgemeinschaft muss nicht durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Die KV muss jedoch über die Praxisgemeinschaft informiert werden
erledigt
Auflagen mit der Zulassung

Mit der Zulassung sind einige wichtige Auflagen verbunden. Die wichtigsten Bedingungen sind:

Die vertragsärztliche Tätigkeit muss persönlich ausgeübt werden. Sie müssen als Vertragsarzt Sprechstunden an Ihrem Vertragsarztsitz halten. Die Wohnung muss so gewählt sein, dass der Arzt für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten am Vertragsarztsitz jederzeit zur Verfügung steht.

Sie können sich innerhalb von 12 Monaten bis zu einer Dauer von 3 Monaten vertreten lassen und zwar bei:

- Krankheit
- Urlaub
- Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen
- Teilnahme an Wehrübungen

Dauert die Vertretung länger als eine Woche, muss sie der KV angezeigt werden.



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