Arztregister
Arztregister werden für
jeden Zulassungsbezirk durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
(KVen) und auf Bundesebene als Bundesarztregister durch die
Kassenärztliche Bundesvereinigung geführt. Die Eintragung
in das Arztregister setzt u.a. die Approbation als Arzt sowie
den Nachweis einer abgeschlossenen Weiterbildung voraus. Zahnärzte
müssen eine zweijährige Vorbereitungszeit ableisten.
Ärzte aus anderen EU-Ländern können bei entsprechendem
Nachweis ebenfalls registriert werden. Die Eintragung ist Voraussetzung
für die Zulassung als Vertragsarzt. Analoge Regelungen
gelten für die Zahnärzte. Bei berechtigtem Interesse
haben KVen, Krankenkassen und die Ärzte ein Einsichtsrecht.
(§§ 95, 95 a SGB V)
(Auszug
aus dem Sozialgesetzbuch)
SGB
V - Gesetzliche Krankenversicherung-
VIERTES KAPITEL
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Zweiter Abschnitt
Beziehungen zu Ärzten und Zahnärzten
Siebter Titel
§ 95a
Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für
Vertragsärzte
In der Fassung
des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen
der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
§
95a Voraussetzung für die
Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte
(1) Bei Ärzten setzt
die Eintragung in das Arztregister voraus:
1. die Approbation als Arzt,
2. den erfolgreichen Abschluß
entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer
Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum
Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den
Nachweis einer Qualifikation, die gemäß den Absätzen
4 und 5 anerkannt ist.
(2) Eine allgemeinmedizinische
Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist nachgewiesen,
wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen
der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt
ist und diese Berechtigung nach einer mindestens dreijährigen
erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur
Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür
zugelassenen Einrichtungen erworben hat.
(3) Die allgemeinmedizinische
Weiterbildung muß unbeschadet ihrer mindestens dreijährigen
Dauer inhaltlich mindestens den Anforderungen der Richtlinie
des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische
Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) entsprechen
und mit dem Erwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin
abschließen. Sie hat insbesondere folgende Tätigkeiten
einzuschließen:
1. mindestens sechs Monate
in der Praxis eines zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
ermächtigten niedergelassenen Arztes,
2. mindestens sechs Monate
in zugelassenen Krankenhäusern,
3. höchstens sechs Monate
in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens,
soweit der Arzt mit einer patientenbezogenen Tätigkeit
betraut ist.
(4) Die Voraussetzungen zur
Eintragung sind auch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von
landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtlinie
des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische
Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) bis zum 31.
Dezember 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben
hat.
(5) Einzutragen sind auf ihren
Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte,
wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen
oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, die in Ausführung
des Artikels 1 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September
1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
(86/457/EWG) ausgestellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie
den in Artikel 1 geregelten Nachweisen gleichgestellt sind.
Einzutragen sind auch Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten
ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen des Facharztes, die nach Artikel
4 der Richtlinie des Rates der EG vom 16. Juni 1975 für
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für
die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind oder wenn
sie, sofern sie die Eintragung bis zum 31. Dezember 1994 beantragen,
Inhaber von nach Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen des Arztes sind.
Den vollständigen Gesetzestext
finden Sie hier.
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