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Bedingungen
und Voraussetzungen für die Gründung einer Arztpraxis,
Zahnarztpraxis oder einer Psychotherapeuten-Praxis
Hier finden Sie alle wichtigen
Informationen zur Praxisgründung, Zulassung, Niederlassung
und Bedarfsplanung. Außerdem geben wir Ihnen wichtige
Informationen und Links zu den Niederlassungsmöglichkeiten
in den deutschen Bundesländern bzw. KV-Bezirken
Bei konkreten Fragen nehmen
Sie am Besten direkt mit der für Sie zuständigen Bezirksstelle
Ihrer Kassenärztlichen- oder Kassenzahnärztlichen
Vereinigung Kontakt auf. Eine Übersicht der Kassenärztlichen
Vereinigungen in Deutschland finden Sie
hier. Die meisten Kassenärztlichen Vereinigungen oder
Ärztekammern geben in ihrem Internetauftritt Informationen
über Zulassungbeschränungen
und veröffentlichen regelmäßig die Ausschreibungen
der KV-Sitze.
Wartelisten nach § 103 Abs. 5
SGB V
Nach den Bestimmungen des SGB
V § 103 Abs. 5 kann ein Arzt oder Psychotherapeut auf die
Warteliste gesetzt werden , wenn er sich zuvor auf einen ausgeschriebenen
Vertragsarztsitz beworben hat. Bei der Auswahl der Bewerber
für die Übernahme einer Praxis ist die Dauer der Eintragung
in die Warteliste zu berücksichtigen. Da in der Regel der
Praxisabgeber einen designierten Nachfolger hat und diesem dem
Zulassungsausschuss auch empfiehlt, hat die Position auf der
Warteliste bei der Auswahl des Nachfolgers durch den Zulassungsausschuss
eine untergeordnete Bedeutung. Wichtig ist daher der Kontakt
zum Niederlassungsberater in den Bezirksstellen. Die
Aufnahme in die Warteliste ist formlos beim Arztregister der
Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen.
Welche Bedeutung hat die Warteliste?
Die Dauer der Eintragung in
der Warteliste findet ausschließlich Berücksichtigung
bei der geplanten Übernahme einer z. B. durch Verzicht
des Vertragsarztes freiwerdenden Praxis. Die Weitergabe einer
solchen Praxis ist auch für den Fall der Anordnung von
Zulassungsbeschränkungen weiterhin möglich. In
diesem Falle muss der die Praxis abgebende Vertragsarzt bei
der zuständigen KV-Bezirksstelle die Fortführung der
Vertragspraxis beantragen. Die KV Hessen muss daraufhin die
zur Wiederbesetzung anstehende Praxis im Hessischen Ärzteblatt
ausschreiben und die aufgrund der Ausschreibung eingehenden
Zulassungsanträge in Form einer Bewerberliste
zusammenstellen und dem Zulassungsausschuss sowie dem abgebenden
Vertragsarzt zur Verfügung stellen.
Unter mehreren Bewerbern wählt der Zulassungsausschuss
den Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien
aus:
die berufliche Eignung
das Approbationsalter
die Dauer der bereits ausgeübten
ärztlichen Tätigkeit
Tätigkeit als angestellter
Arzt in der zur Übernahme anstehenden Vertragspraxis
ist der Bewerber Ehegatte
oder Kind des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt,
mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde
die Dauer der Eintragung
in die Warteliste.
Beachten Sie bitte, dass
die Eintragung in der Warteliste
nicht automatisch zur Aufnahme in die Bewerberliste für
eine freiwerdende Vertragspraxis führt, sondern in jedem
Falle eine Bewerbung aufgrund der Ausschreibung im zuständigen
Ärzteblatt erfolgen muss,
die Bewerbung für
einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz nicht automatisch
zur Aufnahme in die Warteliste des entsprechenden Planungsbereiches
führt, sondern auch im Einzelfall zu beantragen ist,
keine Positionsnummer des
Wartelisteneintrages vergeben wird, da es sich hierbei nicht
um eine Aufrückliste handelt. Von Bedeutung
ist nur, wie lange ein Bewerber schon auf der Warteliste steht.